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SchuldenStop · März 2026 · 8 Min. Lesezeit
Lohnpfändung — Freibeträge, Rechte und Sofortmaßnahmen
Ihr Arbeitgeber teilt Ihnen mit, dass ein Teil Ihres Gehalts gepfändet wird. Das bedeutet: Ein Gläubiger hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) erwirkt, und Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den pfändbaren Anteil Ihres Gehalts direkt an den Gläubiger abzuführen.
Das ist ein Schock — aber Sie haben Rechte. Ein gesetzlicher Freibetrag schützt Ihr Existenzminimum, und es gibt Möglichkeiten, die Pfändung zu begrenzen oder anzufechten.
Pfändungsfreibeträge 2026 (seit 1. Juli 2025):
— Grundfreibetrag (alleinstehend, keine Unterhaltspflichten): 1.555 € netto
— Mit 1 unterhaltsberechtigter Person: + 585,23 € = 2.140,23 €
— Mit 2 unterhaltsberechtigten Personen: + 326,04 € = 2.466,27 €
— Vollständig pfändbar ab: 4.766,99 € netto
Wie funktioniert eine Lohnpfändung?
Ein Gläubiger, der einen Vollstreckungstitel besitzt (Vollstreckungsbescheid, Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid aus Mahnverfahren), kann beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beantragen. Dieser wird Ihrem Arbeitgeber zugestellt.
Ab diesem Zeitpunkt ist Ihr Arbeitgeber Drittschuldner: Er muss den pfändbaren Anteil Ihres Gehalts einbehalten und direkt an den Gläubiger überweisen. Der Rest — bis zum Pfändungsfreibetrag — wird Ihnen wie gewohnt ausgezahlt.
Die Pfändungstabelle — wie viel wird gepfändet?
Die Höhe der Pfändung richtet sich nach der Pfändungstabelle (Anlage zu § 850c ZPO). Diese berücksichtigt Ihr Nettoeinkommen und die Anzahl der Personen, denen Sie Unterhalt gewähren. Wer unter dem Grundfreibetrag von 1.555 € netto verdient, wird nicht gepfändet — das gesamte Gehalt ist geschützt.
Bei einem Nettoeinkommen von z. B. 2.000 € (alleinstehend) beträgt die Pfändung ca. 310 € pro Monat. Mit einem unterhaltsberechtigten Kind sinkt die Pfändung deutlich, weil der Freibetrag steigt.
Welche Einkünfte sind pfändbar — und welche nicht?
Pfändbar: Grundgehalt (über Freibetrag), Überstundenvergütung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld (anteilig), Abfindungen (anteilig).
Nicht pfändbar (§ 850a ZPO): Aufwandsentschädigungen, Sozialzulagen, Gefahrenzulagen, Schmutzzulagen, die Hälfte des Überstundenentgelts (bei Mehrarbeit), Urlaubsgeld bis zum Betrag des monatlichen Soll-Entgelts, Weihnachtsgeld bis 670 € (Stand 2025/2026).
Lohnpfändung und Arbeitgeber
Viele Betroffene haben Angst, ihren Job zu verlieren. Die klare Rechtslage: Eine Lohnpfändung ist kein Kündigungsgrund. Eine Kündigung, die ausschließlich auf einer Lohnpfändung basiert, ist arbeitsrechtlich unwirksam.
Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, die Pfändung korrekt umzusetzen. Fehler bei der Berechnung gehen zu seinen Lasten — er haftet gegenüber dem Gläubiger für falsch berechnete Beträge.
Sofortmaßnahmen bei Lohnpfändung
1. Freibetrag prüfen: Stimmt die Berechnung Ihres Arbeitgebers? Werden Ihre Unterhaltspflichten berücksichtigt?
2. P-Konto einrichten: Wenn auch Ihr Konto gepfändet ist (was häufig gleichzeitig passiert), richten Sie sofort ein P-Konto ein. Der Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto (1.560 €) gilt zusätzlich zum Lohnpfändungsfreibetrag.
3. Gesamtsituation klären: Eine Lohnpfändung ist oft ein Zeichen dafür, dass die Schuldensituation eskaliert ist. Eine Gesamtlösung — außergerichtliche Einigung oder Privatinsolvenz — kann sinnvoller sein als einzelne Pfändungen zu bekämpfen.
Wie SchuldenStop bei Lohnpfändung unterstützt
SchuldenStop koordiniert die Prüfung der Pfändungsberechnung, die Kommunikation mit Gläubigern und die Erarbeitung einer Gesamtstrategie. Im kostenlosen Erstgespräch wird die Situation erfasst: Wie viele Gläubiger gibt es? Ist die Pfändung korrekt berechnet? Gibt es Möglichkeiten, die Pfändung zu reduzieren?
Die rechtliche Bewertung — ob die Pfändung anfechtbar ist, ob eine außergerichtliche Einigung oder Privatinsolvenz sinnvoller wäre — erfolgt durch BSD e.V. und kooperierende Fachanwälte.
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Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. SchuldenStop koordiniert die Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Schuldnerhilfe Deutschland e.V. und kooperierenden Fachanwälten. Rechtliche Bewertungen, Gutachten und insolvenzrechtliche Schritte erfolgen ausschließlich durch diese. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: März 2026.