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SchuldenStop · März 2026 · 8 Min. Lesezeit
Regelinsolvenz — Für Selbstständige und Unternehmer
Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer können keine Privatinsolvenz beantragen, solange sie aktiv selbstständig sind. Für sie gilt das Regelinsolvenzverfahren (§§ 11 ff. InsO). Auch wenn der Weg anders ist — das Ziel ist dasselbe: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren.
Dieser Ratgeber erklärt den Ablauf, die Unterschiede zur Privatinsolvenz und die besonderen Regelungen für GmbH/UG-Insolvenzen.
Wer muss die Regelinsolvenz nutzen?
Die Regelinsolvenz gilt für aktuell selbstständig Tätige (Gewerbetreibende, Freiberufler), ehemalige Selbstständige mit mehr als 19 Gläubigern, GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und andere juristische Personen und Personengesellschaften (OHG, KG).
Wichtig: Wer die Selbstständigkeit aufgegeben hat und weniger als 20 Gläubiger hat, kann die reguläre Privatinsolvenz nutzen — diese ist einfacher und günstiger.
Ablauf der Regelinsolvenz
Schritt 1: Insolvenzantrag. Anders als bei der Privatinsolvenz gibt es bei der Regelinsolvenz keinen obligatorischen außergerichtlichen Einigungsversuch. Der Antrag wird direkt beim zuständigen Amtsgericht eingereicht.
Schritt 2: Eröffnung und Insolvenzverwalter. Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter (nicht nur einen Treuhänder wie bei der Privatinsolvenz). Dieser hat erweiterte Befugnisse: Er übernimmt die Verwaltung des gesamten Vermögens und des Geschäftsbetriebs.
Schritt 3: Gläubigerversammlung. Bei der Regelinsolvenz gibt es eine Gläubigerversammlung, bei der die Gläubiger über den weiteren Verlauf mitentscheiden können.
Schritt 4: Wohlverhaltensperiode (3 Jahre). Wie bei der Privatinsolvenz führen Sie den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens ab. Nach 3 Jahren wird die Restschuldbefreiung erteilt.
GmbH/UG-Insolvenz — besondere Regeln
Bei einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ist die Gesellschaft zahlungsunfähig — nicht der Geschäftsführer persönlich. Die Haftung ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Achtung — Insolvenzantragspflicht: Der Geschäftsführer ist gesetzlich verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Wer diese Frist versäumt, haftet persönlich für alle danach entstandenen Schäden — und macht sich strafbar (Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 4 InsO).
Persönliche Haftung des Geschäftsführers: Neben der Insolvenzverschleppung droht persönliche Haftung bei Übernahme persönlicher Bürgschaften (häufig bei Bankfinanzierungen), Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Nichtzahlung von Steuern (§ 69 AO) und Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO).
Selbstständigkeit während der Insolvenz
Auch während eines Regelinsolvenzverfahrens können Sie eine neue Selbstständigkeit aufnehmen — mit Zustimmung des Insolvenzverwalters. Die Einkünfte aus der neuen Tätigkeit unterliegen dann der Pfändungstabelle wie Arbeitseinkommen.
Wie SchuldenStop bei Regelinsolvenz und GmbH-Insolvenz unterstützt
SchuldenStop koordiniert sowohl Privatinsolvenzen als auch Regelinsolvenzen und GmbH/UG-Insolvenzen. Im kostenlosen Erstgespräch wird die Situation erfasst: Sind Sie noch selbstständig? Wie viele Gläubiger gibt es? Besteht eine Insolvenzantragspflicht?
Die rechtliche Bewertung — ob eine Regelinsolvenz oder Privatinsolvenz der richtige Weg ist, ob Geschäftsführerhaftung droht, ob die 3-Wochen-Frist eingehalten wurde — erfolgt durch BSD e.V. und kooperierende Fachanwälte für Insolvenzrecht.
Häufige Fragen
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Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. SchuldenStop koordiniert die Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Schuldnerhilfe Deutschland e.V. und kooperierenden Fachanwälten. Rechtliche Bewertungen, Gutachten und insolvenzrechtliche Schritte erfolgen ausschließlich durch diese. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: März 2026.